VEREINSSATZUNG
Satzung
des Vereins für Rasensport 06 Neuss e.V.
Neu beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 14. Januar 2008
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein für Rasensport 06 Neuss e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2
Farben
Die Vereinsfarben sind „Grün-Weiß“.
§ 3
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch geeignete Sportangebote.
Er macht sich zur Aufgabe, vor allem die Sportart Fußball, sowie gegebenenfalls auch andere Sportarten, unter diesem Gesichtspunkt zu fördern. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieser Zwecke zu verwenden.
Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln getätigt werden. Alle Vorstandsmitglieder sind rein ehrenamtlich tätig. Ferner darf keine Person durch finanzielle Zuwendungen, die der Gemeinnützigkeit fremd sind, begünstigt werden.
Unbeschadet seiner Gemeinnützigkeit kann der Verein eine Vertrags- oder Lizenzspieler/innen-Abteilung, für die die beim Deutschen Fußball-Bund erlassenen Bestimmungen des Vertrags- und Bundesligastatus gültig sind, unterhalten.
Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. Die Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes Niederrhein, des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußball-Bundes, sowie anderer Fachverbände werden für die Durchführung des Sportbetriebes anerkannt.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive, passive und Ehren-Mitglieder. Diese haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Verein hat jugendliche Mitglieder; diese sind solche, die bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, Körperschaften) sein, die den Verein unterstützen wollen. Diese besitzen kein Stimmrecht.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei jugendlichen Bewerber/innen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in, erforderlich. Mit der Einreichung des Antrags unterwirft sich der/die Antragsteller/in für den Fall der Aufnahme den Bestimmungen dieser Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen in den Abteilungen teilzunehmen. Zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins mit freiem oder ermäßigten Eintritt sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt, die mit den Beiträgen nicht im Rückstand sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 7
Ehrenmitglieder
Personen, auch Nicht-Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austrittserklärung
c. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher durch Einschreiben an den Vorstand erklärt werden. Vertrags- bzw. Lizenzspieler/innen beenden ihre Mitgliedschaft im Verein im Rahmen der Bestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes.
Ausschlussgründe sind:
a. Beitragsrückstände
b. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen die Anordnungen der Vereinsorgane
c. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Ältestenrates innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses zulässig. Auf diese Möglichkeit ist das ausgeschlossene Mitglied zusammen mit der Bekanntgabe des Ausschlusses durch Einschreiben hinzuweisen. Der Ältestenrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des ausgeschlossenen Mitgliedes endgültig.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Aufsichtsrat
4. der Ältestenrat
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Einladung an die Mitglieder, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Sie sollte möglichst innerhalb 3 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes und der
Abteilungen
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen, soweit sie nach dieser Satzung anstehen
5. Anträge
6. Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Soweit nichts Besonderes vorgeschrieben ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich durch Zuruf oder Handzeichen. Wird geheime Abstimmung beantragt, so erfolgt diese ohne Aussprache über den Antrag durch Stimmzettel. Dies gilt auch für Wahlen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sind mehrere Mitglieder für ein Amt vorgeschlagen und erhält keiner von ihnen die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl nach einfacher Mehrheit zwischen den Mitgliedern vorzunehmen. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Bei der Neuwahl kann einer der bisherigen Kassenprüfer/innen im Amt bleiben, einer/eine muss ausscheiden. Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Beschlüsse müssen beurkundet und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
§ 12
Das Präsidium
Dem Präsidium gehören an:
1. der/die Präsident/in
2. der/die Vize-Präsident/in
3. der/die Geschäftsführer/in
4. der/die Schatzmeister/in
5. der/die Leiter/in der Jugend-Abteilung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident/in, Vize-Präsident/in, Geschätsführer/in, Schatzmeister/in und Leiter/in der Jugendabteilung. Zur Vertretung sind jeweils zwei
Präsidiumsmitglieder berechtigt, von denen einer der/die Präsident/in oder einer/eine der Vize-Präsident/innen sein muss. Ein/e Vertreter/in evtl. weiterer Abteilungen wird in den Vorstand kooptiert. Der/Die Präsident/in leitet den Verein, die Präsidiumssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Bei Abstimmungen in Präsidiumssitzungen gibt die Stimme des/der Präsidenten/in im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 13
Wahl und Amtszeit
Alle Präsidiumsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt.
Die satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl anlässlich der Jahreshauptversammlung weiterhin im Amt. Sollte ein Mitglied des Präsidiums während seiner/ihrer Amtszeit ausscheiden, ist das Präsidium berechtigt, eine geeignete Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes zu beauftragen.
Der geschäftsführende Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Damit nicht auf einer Jahreshauptversammlung der gesamte Vorstand ausscheiden kann, sollte der geschäftsführende Vorstand wie nachstehend aufgeführt, immer versetzt gewählt werden.
– Präsident/in und Schatzmeister/in in 2008 für 3 Jahre wählen
– Vize-Präsident/in, Geschäftsführer/in und Leiter/in der Jugendabteilung in 2008 für 1 Jahr und im Jahr 2009 für 3 Jahre
Nach Ablauf der Amtszeit entsprechend wieder für 3 Jahre.
§ 14
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die für die Dauer von 3 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n. Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, dem Präsidium in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zu beaufsichtigen. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten hat der Aufsichtsrat das Recht, entsprechend einzugreifen. Insbesondere haben Sie den jährlich vom Präsidium erstellten Wirtschaftsplan zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen.
Für den Fall, dass 3/5 der Mitglieder des Aufsichtsrates den Wirtschaftsplan ablehnen und im Anschluss daran mit dem Vorstand kein Einvernehmen hergestellt werden kann, ist der Wirtschaftsplan der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es ebenfalls, den Jahresabschluss zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen, die der Mitgliederversammlung im Wortlaut zur Kenntnis zu geben ist.
Der Vorstand ist verpflichtet, einen monatlichen Bericht über die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der/Die Präsident/in ist beratendes Mitglied des Aufsichtsrates.
§ 15
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern und wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ältestenrat wählt seine/n Vorsitzende/n selbst. Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrates oder Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Ältestenrates werden. Der Ältestenrat hat zur Wahrung des Vereinsansehens das gesamte Vereinsleben zu überwachen und dem Präsidium in Angelegenheiten, die er für wichtig hält, zu beraten.
Zu seinen besonderen Aufgaben gehört:
1. die endgültige Entscheidung über
Beschwerden gegen die vom Vorstand verhängten Ausschlüsse bzw. sonstige
Disziplinarmaßnahmen
2. die Schlichtung von schwerwiegenden
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Präsidiums
§ 15 a
Jugendabteilung
Die Förderung der Jugendarbeit ist das besondere Anliegen des Vereins. Die Jugendabteilung arbeitet gemäß der jeweils gültigen Jugendordnung im Sinne des Gesamtvereins. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes und die Regelungen dieser Satzung bleiben im Übrigen unberührt.
§ 16
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann vom Präsidium bei jeder Jahreshauptversammlung schriftlich beantragt werden, sowie ebenfalls schriftlich von den Vereinsmitgliedern, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Der Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch Einschreiben bei der Geschäftsführung des Vereins eingegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach die Satzung geändert werden soll, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftlich eingeladen werden muss und in welcher auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen ist. Eine Verwendung zu anderen als gemeinnützigen Zwecken ist ausgeschlossen. Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen an den Deutschen Sportbund e.V., Frankfurt/Main, der als gemeinnützig im Sinne des E.ST.R., Abschnitt 11 zum § 10b, E.ST.G. gilt, abzuführen mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bzw. über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer Vierfünftelmehrheit der erschienenen Versammlungsteilnehmer/innen.
§ 18
Diese überarbeitete Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss in Kraft.